Disziplinarregeln

Vorschriften in Disziplinarangelegenheiten von zugelassenen Vertretern

Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation - gestützt auf Artikel 134 Absatz 8 Buchstabe c des Übereinkommens vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente und in der Erwägung, daß es zweckmäßig ist, Vorschriften über die Disziplinargewalt zu erlassen, die das Institut der zugelassenen Vertreter und das Europäische Patentamt über die zugelassenen Vertreter ausüben - nimmt die folgenden Vorschriften an:

Teil I - Berufliche Regeln


Artikel 1 - Allgemeine Berufspflichten

1. Der zugelassene Vertreter hat seinen Beruf gewissenhaft und in einer Weise, die der Würde seines Berufs entspricht, auszuüben. Er darf insbesondere nicht bewußt falsche oder irreführende Erklärungen abgeben.

2. Der zugelassene Vertreter hat sich so zu verhalten, daß das Vertrauen, das für die Ausübung des Berufs notwendig ist, nicht beeinträchtigt wird.


Artikel 2 - Berufsgeheimnis

Der zugelassene Vertreter ist zur Verschwiegenheit über Geheimnisse verpflichtet, die ihm bei Ausübung des Berufs anvertraut worden sind, sofern er von dieser Verpflichtungnicht befreit wird.


Artikel 3 - Besondere Bestimmungen über das Verhalten gegenüber dem Auftraggeber

1. Will der zugelassene Vertreter einen beruflichen Auftrag nicht annehmen oder legt er das Mandat nieder, so teilt er dies dem Auftraggeber unverzüglich mit. Im letzteren Fall trifft er die geeigneten Maßnahmen, um den Auftraggeber in die Lage zu versetzen, Nachteile zu vermeiden.

2. Der zugelassene Vertreter hat seine Dienste zu verweigern oder nicht fortzusetzen, wenn die Übernahme oder Fortführung des Auftrags zu einer Beschäftigung mit einer bestimmten Angelegenheit führen würde, in der er einen anderen Auftraggeber bereits in entgegengesetztem Interesse beraten oder vertreten hat und der Widerstreit der Interessen nicht entfallen ist.

Teil II - Disziplinarmaßnahmen


Artikel 4 - Disziplinarmaßnahmen

1. Gegen einen zugelassenen Vertreter, der die beruflichen Regeln verletzt, kann eine der folgenden Disziplinarmaßnahmen verhängt werden:

a) Warnung,

b) Verweis,

c) Geldbuße bis zu 10.000 EUR,

d) Löschung in der Liste der zugelassenen Vertreter für die Dauer von höchstens 6 Monaten,

e) Löschung in der Liste der zugelassenen Vertreter für unbefristete Dauer.

2. Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 können auch verhängt werden, wenn es ein zugelassener Vertreter unterlässt, innerhalb von zwei Monaten ab Fälligkeit einen Mitgliedsbeitrag gemäß Artikel 6 der Vorschriften über die Errichtung eines Instituts der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter zu bezahlen.

Teil III - Mit Disziplinargewalt ausgestattete Organe


Artikel 5 - Disziplinarorgane

Über Verletzungen der beruflichen Regeln entscheiden:

a) der Disziplinarrat des Instituts der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter,

b) der Disziplinarausschuss des Europäischen Patentamts,

c) die Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten des Europäischen Patentamts.


Artikel 6 - Aufgaben und Befugnisse des Disziplinarrates des Instituts

1. Der Disziplinarrat verfolgt jeden Vorwurf einer Verletzung der beruflichen Regeln, der ihm schriftlich zur Kenntnis gebracht wird.

2. Der Disziplinarrat kann, gegebenenfalls nach Durchführung einer als angemessen erachteten Ermittlung, entscheiden, dass

a) das Verfahren einzustellen ist,

b) eine Warnung oder ein Verweis auszusprechen ist oder

c) die Angelegenheit zusammen mit den einschlägigen Unterlagen dem Disziplinarausschuss des Europäischen Patentamts zu überweisen ist.

3. Trifft der Disziplinarrat nicht innerhalb von neun Monaten seitdem ihm der Vorwurf einer Verletzung der beruflichen Regeln zur Kenntnis gebracht wurde, eine endgültige Entscheidung, so berichtet er innerhalb dieser Frist dem Vorsitzenden des Disziplinarausschusses des Europäischen Patentamts über den Stand des Verfahrens.

4. Der Vorsitzende des Disziplinarausschusses muss nach Eingang des Berichts oder nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist

a) die Frist für die Behandlung der Angelegenheit im Disziplinarrat verlängern oder

b) die Angelegenheit an den Disziplinarausschuss übertragen.

5. Der Vorsitzende darf die Frist nach Absatz 4 Buchstabe a nur zweimal um insgesamt bis zu sechs Monate verlängern.


Artikel 7 - Aufgaben und Befugnisse des Disziplinarausschusses des Europäischen Patentamts

1. Der Disziplinarausschuss des Europäischen Patentamts verfolgt jeden Vorwurf einer Verletzung beruflicher Regeln, welcher ihm vom Disziplinarrat überwiesen wird oder dessen Behandlung ihm von seinem Vorsitzenden gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b übertragen worden ist.

2. Der Disziplinarausschuss kann, gegebenenfalls nach Durchführung einer als angemessen erachteten Ermittlung, entscheiden, dass

a) das Verfahren einzustellen oder

b) eine der in Artikel 4 vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen zu verhängen ist.


Artikel 8 - Aufgaben und Befugnisse der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten

1. Die Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten entscheidet über Beschwerden gegen Endentscheidungen, einschließlich Entscheidungen über die Einstellung des Verfahrens, des Disziplinarrates des Instituts und des Disziplinarausschusses des Europäischen Patentamts.

2. Beschwerden können vom betroffenen zugelassenen Vertreter, vom Präsidenten des Rates des Instituts und vom Präsidenten des Europäischen Patentamts eingelegt werden.


Artikel 9 - Besetzung des Disziplinarausschusses des Europäischen Patentamts

1. Der Disziplinarausschuss besteht aus drei rechtskundigen Mitgliedern des Europäischen Patentamts und zwei zugelassenen Vertretern. Ein rechtskundiges Mitglied führt den Vorsitz. Der Präsident des Europäischen Patentamts kann bei Bedarf mehrere Ausschüsse bilden.

2. Die Mitglieder des Disziplinarausschusses werden von dem Präsidenten des Europäischen Patentamts für einen Zeitraum von drei Jahren ernannt. Die Beisitzer aus den Reihen der zugelassenen Vertreter werden einer Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand des Instituts dem Präsidenten einreicht. Der Präsident bestimmt, welche Zahl von Beisitzern aus den Reihen der zugelassenen Vertreter erforderlich ist. Die Vorschlagsliste muss mindestens die doppelte Zahl von zugelassenen Vertretern enthalten. Die Beisitzer aus den Reihen der zugelassenen Vertreter dürfen nicht gleichzeitig einem anderen Disziplinarorgan oder dem Vorstand des Instituts angehören oder bei dem Institut im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein.

3. Die Mitglieder des Disziplinarausschusses können während der Dauer ihrer Ernennung ihrer Funktion durch den Präsidenten des Europäischen Patentamts nur enthoben werden, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen.


Artikel 10 - Besetzung der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten

1. Die Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten besteht aus drei rechtskundigen Mitgliedern des Europäischen Patentamts und zwei zugelassenen Vertretern. Ein rechtskundiges Mitglied führt den Vorsitz.

2. Die Mitglieder der Beschwerdekammer werden von dem Verwaltungsrat für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt. Die rechtskundigen Mitglieder werden auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts ernannt. Die Mitglieder aus den Reihen der zugelassenen Vertreter werden einer Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand des Instituts dem Verwaltungsrat einreicht. Der Verwaltungsrat bestimmt, welche Zahl von Beisitzern aus den Reihen der zugelassenen Vertreter erforderlich ist. Die Vorschlagsliste muss mindestens die doppelte Zahl von zugelassenen Vertretern enthalten. Die Mitglieder der Beschwerdekammer dürfen nicht gleichzeitig einem anderen Disziplinarorgan oder dem Vorstand des Instituts angehören oder bei dem Institut im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein.

3. Die Mitglieder der Beschwerdekammer können während der Dauer ihrer Ernennung ihrer Funktion durch den Verwaltungsrat nur enthoben werden, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen.

4. Die Mitglieder aus den Reihen der zugelassenen Vertreter werden zu einzelnen Sitzungsperioden in der Reihenfolge einer Liste herangezogen, die der Vorsitzende vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt.


Artikel 11 - Unabhängigkeit der Mitglieder eines Disziplinarorgans

Die Mitglieder eines Disziplinarorgans sind bei der Ausübung ihres Amts unabhängig und insbesondere für ihre Entscheidungen an Weisungen nicht gebunden.

Teil IV - Verfahren


Artikel 12 - Anhörungsrecht

Vor einer Entscheidung, die für den betroffenen zugelassenen Vertreter nachteilig ist, gibt ihm das Disziplinarorgan Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Disziplinarorgan gibt ferner dem Präsidenten des Rates des Instituts und dem Präsidenten des Europäischen Patentamts vor einer Endentscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme.


Artikel 13 - Mündliche Verhandlung

1. Eine mündliche Verhandlung findet entweder auf Antrag des betroffenen zugelassenen Vertreters oder, sofern das Disziplinarorgan dies für sachdienlich erachtet, von Amtswegen statt.

2. Regel 71 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen ist entsprechend anzuwenden.

3. Die Mitglieder eines Disziplinarorgans müssen während jeder vor diesem Organ stattfindenden mündlichen Verhandlung anwesend sein. Ein Bediensteter, der die Niederschrift aufnimmt, muss ebenfalls anwesend sein.


Artikel 14 - Zutrittsrecht zur mündlichen Verhandlung

Zur mündlichen Verhandlung ist dem Präsidenten des Europäischen Patentamts, dem Präsidenten des Rates des Instituts, dem zugelassenen Vertreter und dem gemäß Artikel 17 gewählten Beistand der Zutritt gestattet. Der Präsident des Europäischen Patentamts und der Präsident des Rates des Instituts können jeweils eine andere Person benennen, die an ihrer Statt an der Verhandlung teilnimmt.


Artikel 15 - Ermittlungen

Bevor eine Entscheidung gefällt wird, kann der Vorsitzende des Disziplinarausschusses oder der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten eines der rechtskundigen Mitglieder beauftragen, Ermittlungen durchzuführen.


Artikel 16 - Ausschließung und Ablehnung

Artikel 24 des Europäischen Patentübereinkommens ist auf die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern eines Disziplinarorgans entsprechend anzuwenden.


Artikel 17 - Rechtsbeistand

Der zugelassene Vertreter kann sich in jedem Verfahrensstadium des Beistands eines Rechtsanwalts, der in einem Vertragsstaat zugelassen ist, oder eines anderen zugelassenen Vertreters bedienen.


Artikel 18 - Auskunftspflicht

Ist vor einem Disziplinarorgan ein Verfahren gegen einen zugelassenen Vertreter anhängig, so hat dieser dem Organ Auskunft zu geben und auf Verlangen seine Akten vorzulegen, sofern er nicht dadurch seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzen würde.


Artikel 19 - Akteneinsicht

1. Vorbehaltlich Absatz 2 ist der vom zugelassenen Vertreter gemäß Artikel 17 gewählte Beistand befugt, alle Akten und Beweismittel einzusehen und Abschriften aller Schriftstücke zu erhalten.

2. Das Recht auf Akteneinsicht gemäß Absatz 1 kann verweigert werden, wenn der Vorsitzende des Disziplinarorgans der Auffassung ist, dass dadurch die Ermittlungen des Disziplinarorgans ernsthaft gefährdet würden. Diese Einschränkung wird so rechtzeitig aufgehoben, dass der gemäß Artikel 17 gewählte Beistand Stellung nehmen kann, bevor das Disziplinarorgan eine Entscheidung in der Sache trifft.


Artikel 20 - Geheimhaltung

Das Verfahren eines Disziplinarorgans ist nicht öffentlich. Seine Beratungen bleiben geheim.


Artikel 21 - Entscheidungen

1. Entscheidungen eines Disziplinarorgans ergehen schriftlich und sind zu begründen. Sie werden dem betroffenen zugelassenen Vertreter, dem Präsidenten des Rates des Instituts und dem Präsidenten des Europäischen Patentamts zugestellt. Der Anzeigeerstatter wird über das Ergebnis des Verfahrens unterrichtet.

2. Die Regeln 78, 81 und 82 der Ausführungsordnung zum EuropäischenPatentübereinkommen sind entsprechend anzuwenden.


Artikel 22 - Beschwerde

1. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich bei der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten einzulegen. Innerhalbvon zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist sie schriftlich zu begründen.

2. Entspricht die Beschwerde nicht den Erfordernissen nach Absatz 1, so verwirft die Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten die Beschwerde als unzulässig.

3. Artikel 111 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Europäischen Patentübereinkommens ist entsprechend anzuwenden.


Artikel 23 - Wiederaufnahme des Verfahrens

1. Die Wiederaufnahme eines durch nicht mehr anfechtbare Endentscheidung abgeschlossenen Verfahrens kann von dem betroffenen zugelassenen Vertreter beantragt werden, wenn zu seinen Gunsten eine Tatsache von entscheidender Bedeutung bekannt wird, die vor der Entscheidung dem Disziplinarorgan, das zuletzt mit der Sache befasst war, und dem zugelassenen Vertreter unbekannt war.

2. Der Antrag muss die Entscheidung, auf die er sich bezieht, bezeichnen und die Tatsachen und Beweismittel angeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ergibt.

3. Der Wiederaufnahmeantrag wird von der Beschwerdekammer für Disziplinarangelegenheiten auf seine Zulässigkeit geprüft. Wird die Zulässigkeit bejaht, so wird er an das Disziplinarorgan zur erneuten Entscheidung in der Sache verwiesen, das zuletzt entschieden hatte.


Artikel 24 - Fristen

1. Die Regeln 83 und 85 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen sind auf alle in diesen Vorschriften geregelten oder von einem Disziplinarorgan festzusetzenden Fristen anzuwenden.

2. Ist ein Verfahrensbeteiligter trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert worden, eine Frist einzuhalten, wird er auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses schriftlich einzureichen. Artikel 122 Absatz 2 Sätze 2 und 3, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Europäischen Patentübereinkommens ist entsprechend anzuwenden.


Artikel 25 - Ergänzende Vorschriften

1. Artikel 113 Absatz 1, Artikel 114, Artikel 117 Absätze 1 und 3 bis 6, Artikel 125 und Artikel 131 des Europäischen Patentübereinkommens sind auf Verfahren vor einem Disziplinarorgan entsprechend anzuwenden.

2. Die Disziplinarorgane geben sich eine ergänzende Verfahrensordnung. Diese Verfahrensordnungen bedürfen der Genehmigung des Verwaltungsrates auf Vorschlag der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten.

Teil V - Sonstige Vorschriften


Artikel 26 - Verfolgungsverjährung

1. Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Pflichtverletzung begangen worden ist.

2. Jede Handlung eines Disziplinarorgans oder eines seiner Mitglieder, die wegen der begangenen Pflichtverletzung gegen den zugelassenen Vertreter gerichtet ist, unterbricht die Verjährung. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.

Teil VI - Kosten und Vollstreckung


Artikel 27 - Kosten des Verfahrens

1. Für das Verfahren der Disziplinarorgane werden keine Gebühren, sondern nur die für das Verfahren notwendigen Kosten erhoben.

2. Der zugelassene Vertreter, das Institut und das Europäische Patentamt haben jeweils ihre Kosten zu tragen. Das Disziplinarorgan kann jedoch, wenn das Verfahren nicht eingestellt wird, in der dem Verfahren abschließenden Entscheidung unter Berücksichtigung besonderer Umstände bestimmen, dass der zugelassene Vertreter die notwendigen Kosten des Instituts oder des Europäischen Patentamts ganz oder teilweise zu tragen hat. Wird das Verfahren eingestellt, so kann in der abschließenden Entscheidung bestimmt werden, dass die notwendigen Kosten des zugelassenen Vertreters ganz oder teilweise vom Institut getragen werden.

3. Das Disziplinarorgan setzt durch besondere Entscheidung die Höhe der zu ersetzenden Kosten fest. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.


Artikel 28 - Vollstreckung

1. Zahlt ein zugelassener Vertreter die Geldbuße, die durch eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung gegen ihn verhängt ist, oder die von ihm zu ersetzenden Kosten nicht, so ist dies als eine Verletzung beruflicher Pflichten anzusehen.

2. Eine Entscheidung eines Disziplinarorgans, einen zugelassenen Vertreter in der Liste der zugelassenen Vertreter zu löschen, wird sofort wirksam, sobald sie nicht mehr angefochten werden kann. Sie wird der Rechtsabteilung des Europäischen Patentamts mitgeteilt.

Teil VII - Schlussbestimmungen


Artikel 29 - Änderung dieser Vorschriften

Der Rat des Instituts kann mit einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder Änderungen dieser Vorschriften vorschlagen. Über Änderungen dieser Vorschriften entscheidet der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation. Nimmt der Verwaltungsrat von sich aus Änderungen vor, so hat er vorher den Rat des Instituts zu hören.


Artikel 30 - Inkrafttreten

Diese Vorschriften treten am 21. Oktober 1977 in Kraft.
Geschehen zu München, am 21. Oktober 1977.

Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Georges Vianès

Ergänzende Verfahrensordnung des Disziplinarrats des Instituts der beim EuropäischenPatentamt zugelassenen Vertreter

Der in Artikel 5 Buchstabe a der Vorschriften in Disziplinarangelegenheiten von zugelassenen Vertretern vom 21. Oktober 1977 (nachstehend "Vorschriften in Disziplinarangelegenheiten" genannt) vorgesehene Disziplinarrat des Instituts derbeim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter gibt sich hiermit nach Artikel 25 Absatz 2 dieser Vorschriften folgende ergänzende Verfahrensordnung:


Artikel 1 - Der Vorsitzende und der Sekretär des Rates

1. Nach Einsetzung des Disziplinarrats nach Artikel 11 der Vorschriften über die Errichtung eines Instituts der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter wählen die Mitglieder des Rates aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Sekretär und einen stellvertretenden Sekretär. Sie werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitglieder gewählt, die ihre Stimme abgegeben haben. Bei Stimmengleichheit wird durch das Los entschieden.

2. Ist der Vorsitzende oder der Sekretär an der Wahrnehmung seiner Aufgaben verhindert, so wird er von Amts wegen durch seinen Stellvertreter ersetzt. Können der Vorsitzende und sein Stellvertreter oder der Sekretär und sein Stellvertreter an einer Sitzung nicht teilnehmen, so wählen die anwesenden Mitglieder einen Vorsitzenden oder einen Sekretär, der bei dieser Sitzung als solcher tätig wird.


Artikel 2 - Kammern

1. Der Rat, der zur Prüfung eines ihm schriftlich zur Kenntnis gebrachten Vorwurfs einer Verletzung der beruflichen Regeln gebildet wird, setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, die von Fall zu Fall vom Vorsitzenden des Rates ernannt werden; er wird nachstehend "Kammer" genannt.

2. Der Vorsitzende des Rates ernennt ein Mitglied der Kammer zum Vorsitzenden und mindestens ein weiteres Mitglied des Rates zum stellvertretenden Mitglied dieser Kammer.

3. Der Vorsitzende des Rates kann erforderlichenfalls weitere Mitglieder des Rates zu stellvertretenden Mitgliedern dieser Kammer ernennen.


Artikel 3 - Vertretung der Mitglieder

1. Vertretungsgründe sind insbesondere Interessenkonflikte, Krankheit, Arbeitsüberlastung und unvermeidbare Verpflichtungen.

2. Will ein Mitglied vertreten werden, so unterrichtet es den Vorsitzenden der betreffenden Kammer unverzüglich von seiner Verhinderung.


Artikel 4 - Ausschließung und Ablehnung

1. Erhält die Kammer von einem möglichen Ausschließungs- oder Ablehnungsgrund auf andere Weise als von dem Mitglied oder dem betroffenen zugelassenen Vertreter Kenntnis, so entscheidet die Kammer ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds. Bei dieser Entscheidung wird das betroffene Mitglied durch einen vom Vorsitzenden der Kammer ernannten Vertreter ersetzt.

2. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, sich zu dem Ausschließungsgrund zu äußern.

3. Vor der Entscheidung über die Ausschließung eines Mitglieds wird das Verfahren in der Sache nicht weitergeführt.


Artikel 5 - Der Geschäftsstellenbeamte

1. Der Vorsitzende des Disziplinarrats bestellt im Einverständnis mit dem Präsidenten des Rates des Instituts der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter ein Mitglied oder einen Bediensteten des Instituts der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter, nachstehend "Institut" genannt, zum Geschäftsstellenbeamten des Disziplinarrats. Ein weiteres Mitglied oder ein weiterer Bediensteter des Instituts wird vom Vorsitzenden zum stellvertretenden Geschäftsstellenbeamten, der bei Verhinderung des Geschäftsstellenbeamten tätig wird, bestellt.

2. Der Geschäftsstellenbeamte überwacht insbesondere sämtliche Fristen in bezug auf Angelegenheiten, die vor dem Disziplinarrat anhängig sind, einschließlich der in Artikel 6 Absatz 3 der Vorschriften in Disziplinarangelegenheiten vorgesehenen Frist.


Artikel 6 - Berichterstatter

1. Der Vorsitzende der Kammer bestimmt für jede Angelegenheit ein Mitglied der Kammer oder sich selbst als Berichterstatter.

2. Der Berichterstatter kann Ermittlungen nach den Artikeln 15 und 25 Absatz 1 der Vorschriften in Disziplinarangelegenheiten durchführen; er entwirft Bescheide, führt sonstige Vorarbeiten durch und entwirft Entscheidungen.

3. Die Entwürfe werden den anderen Mitgliedern der für die Prüfung der Angelegenheit zuständigen Kammer vorgelegt, die sie genehmigen oder Änderungen vorschlagen. Kann nach diesem Verfahren keine Einigung erzielt werden, so tritt die Kammer zur Beratung der endgültigen Fassung zusammen.

4. Bescheide werden vom Berichterstatter im Auftrag der Kammer unterzeichnet.

5. Der Berichterstatter bereitet die Sitzungen und mündlichen Verhandlungen vor. Er stellt die Fragen zusammen, die einer Klärung bedürfen, und sendet erforderlichenfalls dem betroffenen zugelassenen Vertreter einen diesbezüglichen Bescheid.

6. Ist der Berichterstatter der Ansicht, daß seine Kenntnisse der Verfahrenssprache für die Abfassung von Bescheiden oder Entscheidungen nicht ausreichen, so kann er diese in einer anderen Amtssprache des Europäischen Patentamts entwerfen. Sofern der Vorsitzende der Kammer keine gegenteilige Anweisung erteilt, werden die Entwürfe vom Sekretariat des Instituts in die Verfahrenssprache übersetzt; die Übersetzungen werden vom Berichterstatter oder von einem anderen Mitglied der Kammer überprüft.


Artikel 7 - Anzeigen

1. Auf Antrag erläutert der Geschäftsstellenbeamte, wie eine Anzeige abzufassen und einzureichen ist.

2. Anzeigen sind schriftlich an den Disziplinarrat zu richten. Sie sind vom Anzeigeerstatter oder von einer für ihn handelnden rechtskundigen Person oder einem zugelassenen Vertreter zu unterzeichnen und müssen Namen und Anschrift des Anzeigeerstatters enthalten.

3. Eine Anzeige gilt erst dann als dem Disziplinarrat zur Kenntnis gebracht, wenn sie in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts beim Geschäftsstellenbeamten eingegangen ist.

4. Der Geschäftsstellenbeamte

a) trägt jede Anzeige mit ihrem Eingangstag ein;

b) übermittelt unverzüglich Kopien der Anzeige an den Vorsitzenden und den Sekretär des Disziplinarrats, an den Präsidenten des Rates des Instituts und den Präsidenten des Europäischen Patentamts;

c) unterrichtet den Vorsitzenden des Disziplinarausschusses des Europäischen Patentamts vom Eingang einer Anzeige und deren Eingangstag.

5. Der Vorsitzende des Disziplinarrats bestimmt unverzüglich eine Kammer und weist ihr die Anzeige zu.


Artikel 8 - Verfahren nach Eingang einer Anzeige

1. Wird eine Anzeige nicht aus dem in Artikel 18 genannten Grund als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen, so übermittelt die Kammer dem betroffenen zugelassenen Vertreter unverzüglich eine Kopie der Anzeige zusammen mit einem Hinweis darauf, wo diese Verfahrensordnung veröffentlicht ist und gewährt ihm eine Frist von zwei Monaten nach Erhalt der Kopie der Anzeige zur Einreichung einer schriftlichen Erwiderung, die an den Berichterstatter zu richten ist.

2. Während dieser Frist kann der betroffene zugelassene Vertreter eine mündliche Verhandlung beantragen. Stellt er einen solchen Antrag, so wird er zu einer mündlichen Verhandlung eingeladen: Kopien der Einladung werden an den Präsidenten des Rates des Instituts und den Präsidenten des Europäischen Patentamts gesandt.

3. Reicht der betroffene zugelassene Vertreter keine schriftliche Erwiderung ein oder erscheint er nicht zu der mündlichen Verhandlung, so kann die Kammer anhand der verfügbaren Unterlagen eine Entscheidung treffen.


Artikel 9 - Niederschrift

1. Über eine mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme wird von dem Berichterstatter, dem Geschäftsstellenbeamten oder einem anderen, vom Vorsitzenden der Kammer bestimmten Bediensteten des Instituts eine Niederschrift aufgenommen. Regel 76 derAusführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen ist auf die Aufnahme der Niederschriften entsprechend anzuwenden.

2. Der Vorsitzende der Kammer kann anordnen, daß von einer mündlichen Beweisaufnahme oder mündlichen Erklärungen zusätzlich zur Niederschrift über diese Beweisaufnahme oder Erklärungen eine Tonbandaufnahme angefertigt wird.


Artikel 10 - Verfahrenssprache

1. Die Verfahrenssprache vor einer Kammer ist eine der Amtssprachen des Europäischen Patentamts, die von der Kammer bestimmt wird. Der Vorsitzende der Kammer kann beschließen, daß Unterlagen in einer anderen Sprache zugelassen und Zeugen in einer anderen Sprache gehört werden, sofern eine Übersetzung in eine der Sprachen des Europäischen Patentamts vorgelegt wird, wenn ein Mitglied der Kammer dies beantragt.

2. Falls der betroffene zugelassene Vertreter einen entsprechenden Antrag stellt, erhält er Übersetzungen aller Unterlagen, die sich auf seinen Fall beziehen, in seiner eigenen Sprache und kann sich in seiner eigenen Sprache verteidigen.

3. Ist eine mündliche Verhandlung vorgesehen und hat der betroffene zugelassene Vertreter mindestens zwei Wochen vor dem Termin der mündlichen Verhandlung beantragt, daß in seine eigene Sprache und aus dieser übersetzt wird, so sorgt der Vorsitzende der Kammer für Übersetzung.


Artikel 11 - Änderung in der Zusammensetzung der Kammer

1. Ändert sich die Zusammensetzung der Kammer nach einer mündlichen Verhandlung, sowird der betroffene zugelassene Vertreter unterrichtet, daß auf seinen Antrag eine erneute mündliche Verhandlung vor der Kammer in ihrer neuen Zusammensetzung stattfindet. Eine erneute mündliche Verhandlung findet auch dann statt, wenn das neue Mitglied dies beantragt und die übrigen Mitglieder der Kammer damit einverstanden sind.

2. Das neue Mitglied ist an bereits getroffene Zwischenentscheidungen wie die übrigen Mitglieder gebunden.

3. Ist ein Mitglied der Kammer nach einer Endentscheidung verhindert, so wird es nichtersetzt. Ist der Vorsitzende der Kammer verhindert, so unterzeichnet in seinem Auftrag das im Rahmen des Disziplinarrats dienstältere Mitglied der Kammer, bei gleichem Dienstalter das ältere Mitglied.


Artikel 12 - Verbindung von Anzeigen

1. Sind dieselben oder verschiedene Handlungen desselben zugelassenen Vertreters Gegenstand mehrerer Anzeigen, so können sie im selben Verfahren behandelt werden.

2. Ist für die Behandlung mehrerer Anzeigen gegen verschiedene zugelassene Vertreter die Kammer in der gleichen Zusammensetzung zuständig, so kann die Kammer diese Anzeigen mit Zustimmung der betroffenen zugelassenen Vertreter in einem gemeinsamen Verfahren behandeln. Diese Zustimmung ist in den Fällen nicht erforderlich, die nur die unterlassene Zahlung der Beiträge nach Artikel 6 Absatz 1 der Vorschriften über die Errichtung eines Instituts der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter, nachstehend "Vorschriften über die Errichtung" genannt, betreffen.


Artikel 13 - Mündliche Verhandlung

1. Ist eine mündliche Verhandlung vorgesehen, so bemüht sich die Kammer darum, daß vor der mündlichen Verhandlung die erforderlichen Informationen und Unterlagen eingeholt werden.

2. Die Kammer kann der Einladung zur mündlichen Verhandlung eine Mitteilung beifügen,in der auf Punkte, die von besonderer Bedeutung zu sein scheinen, oder auf die Tatsache, daß bestimmte Fragen nicht mehr strittig zu sein scheinen, hingewiesen wird; die Mitteilung kann auch andere Bemerkungen enthalten, die es erleichtern, daß die mündliche Verhandlung auf das Wesentliche konzentriert wird.

3. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so bemüht sich die Kammer darum, daß die Sache am Ende der mündlichen Verhandlung entscheidungsreif ist, sofern nicht besondere Umstände vorliegen.


Artikel 14 - Unterrichtung des betroffenen zugelassenen Vertreters

Hält die Kammer es für zweckmäßig, dem betroffenen zugelassenen Vertreter ihre Ansicht über die Beurteilung sachlicher oder rechtlicher Fragen mitzuteilen, so hat das so zu geschehen, daß die Mitteilung nicht als bindend für die Kammer verstanden werden kann.


Artikel 15 - Beratung vor der Entscheidung

Sind nicht alle Mitglieder der Kammer der gleichen Ansicht über die zu treffende Entscheidung, so findet eine Beratung statt. Bei der Beratung der Kammer dürfen mit Ausnahme der vom Vorsitzenden der Kammer als Beobachter zugelassenen weiteren Mitglieder der Kammer, des Geschäftsstellenbeamten und der gegebenenfalls nach Artikel 10 anwesenden Dolmetscher keine weiteren Personen zugegen sein.


Artikel 16 - Reihenfolge bei der Abstimmung

1. Bei der Beratung der Kammer äußert zuerst der Berichterstatter und, wenn der Berichterstatter nicht der Vorsitzende ist, zuletzt der Vorsitzende seine Meinung.

2. Die gleiche Reihenfolge gilt für Abstimmungen; wenn der Vorsitzende auch Berichterstatter ist, so stimmt er zuletzt ab. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.


Artikel 17 - Entscheidungen

1. Wird die Anzeige nicht zurückgewiesen, so ist in der Entscheidung anzugeben, welche berufliche Regel verletzt und, gegebenenfalls, welche nach Artikel 4 Buchstabe c der Vorschriften über die Errichtung ausgesprochene Empfehlung nicht befolgt worden ist. Regel 68 Absatz 2 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen ist entsprechend anzuwenden,

2. Entscheidungen werden vom Vorsitzenden der Kammer unterzeichnet.


Artikel 18 - Verfahren nach Zurückweisung einer Anzeige als offensichtlich unbegründet

Weist eine Kammer eine Anzeige als offensichtlich unbegründet zurück, weil keine Tatsachen angeführt worden sind, auf die der Vorwurf einer Verletzung der beruflichen Regeln gegen den betroffenen zugelassenen Vertreter gegründet werden könnte, so daß es nicht erforderlich ist, den zugelassenen Vertreter zur Einreichung einer Erwiderung aufzufordern, so wird wie folgt verfahren:

a) Der Anzeigeerstatter wird hiervon in einem Schreiben unterrichtet;

b) die in Artikel 7 Absatz 4 genannten Personen erhalten Kopien des genannten Schreibens und der Entscheidung;

c) der betroffene zugelassene Vertreter erhält eine Kopie des genannten Schreibens, eine Kopie der Anzeige und eine Kopie der Entscheidung.


Artikel 19 - Verfahren im Anschluß an eine Entscheidung

1. Es liegt im Ermessen der Kammer, ob der Anzeigeerstatter vom Ergebnis des Verfahrens durch Übermittlung einer Kopie der Entscheidung oder auf andere Weise unterrichtet wird.

2. Im Anschluß an die Entscheidung, die Angelegenheit nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c der Vorschriften in Disziplinarangelegenheiten zu überweisen, übermittelt die Kammer dem Disziplinarausschuß

a) den Namen und die Anschrift des betroffenen zugelassenen Vertreters;

b) die Anzeige;

c) gegebenenfalls die Erwiderungen;

d) etwaige Stellungnahmen von Mitgliedern der Kammer, des Präsidenten des Rates des Instituts und des Präsidenten des Europäischen Patentamts;

e) die Angabe der Verfahrenssprache (wenn sie bestimmt worden ist)

f) die Entscheidung der Kammer;

g) andere Unterlagen, die die Kammer als einschlägig erachtet.


Artikel 20 - Veröffentlichung von Entscheidungen

Es liegt im Ermessen der Kammer, den Präsidenten des Rates des Instituts zu ermächtigen, den Mitgliedern des Instituts Entscheidungen ganz oder teilweise zu übermitteln oder Entscheidungen ganz oder teilweise zu veröffentlichen; der betroffene zugelassene Vertreter und der Anzeigeerstatter werden jedoch nicht benannt, es sei denn, sie erklären sich mit der Bekanntgabe ihrer Namen einverstanden.


Artikel 21 - Inkrafttreten

Diese ergänzende Verfahrensordnung tritt am Tag ihrer Genehmigung durch den Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation in Kraft.
Geschehen zu München am 9. April 1980.

Für den Disziplinarrat des Instituts der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter
Der Vorsitzende
R. Sieders

Ergänzende Verfahrensordnung der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten des Europäischen Patentamts

Die in Artikel 5 Buchstabe c der Vorschriften in Disziplinarangelegenheiten von zugelassenen Vertretern vom 21. Oktober 1977 (nachstehend "Vorschriften inDisziplinarangelegenheiten" genannt) vorgesehene Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten des Europäischen Patentamts gibt sich hiermit nach Artikel 25 Absatz 2 dieser Vorschriften anstelle der am 30. November 1979 erlassenen und mit Beschluß des Verwaltungsrats vom gleichen Tag genehmigten vorläufigen ergänzenden Verfahrensordnung folgende ergänzende Verfahrensordnung:

Artikel 1 - Geschäftsverteilungsplan

Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres stellt der Vorsitzende der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten einen Plan für die Behandlung aller im Laufe des Jahres eingehenden Beschwerden auf, in dem die Mitglieder und deren Vertreter bestimmt werden, die für die Prüfung aller Beschwerden zuständig sind, und der eine nach Artikel 10 Absatz 4 der Vorschriften in Disziplinarangelegenheiten erstellte Liste enthält. Der Plan kann im Laufe des Jahres geändert werden.


Artikel 2 - Vertretung der Mitglieder

1. Vertretungsgründe sind insbesondere Interessenkonflikte, Krankheit,Arbeitsüberlastung und unvermeidbare Verpflichtungen.

2. Will ein Mitglied vertreten werden, so unterrichtet es den Vorsitzenden der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten unverzüglich von seiner Verhinderung.


Artikel 3 - Ausschließung und Ablehnung

1. Erhält die Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten von einem möglichen Ausschließungs- oder Ablehnungsgrund auf andere Weise als von dem Mitglied oder einem Beteiligten Kenntnis, so entscheidet die Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds. Bei dieser Entscheidung wird das betroffene Mitglied durch seinen Vertreter ersetzt.

2. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, sich zu dem Ausschließungsgrund zu äußern.

3. Vor der Entscheidung über die Ausschließung eines Mitglieds wird das Verfahren in der Sache nicht weitergeführt.


Artikel 4 - Der Geschäftsstellenbeamte

Der Geschäftsstellenbeamte der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts wird als Geschäftsstellenbeamter der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten tätig. Ein weiterer Bediensteter des Europäischen Patentamts wird vom Vorsitzenden der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten zum stellvertretenden Geschäftsstellenbeamten, der bei Verhinderung des Geschäftsstellenbeamten tätig wird, bestellt.


Artikel 5 - Berichterstatter

1. Der Vorsitzende der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten bestimmt fürjede Beschwerde ein rechtskundiges Mitglied oder sich selbst als Berichterstatter.

2. Der Berichterstatter kann Ermittlungen nach den Artikeln 15 und 25 Absatz 1 der Vorschriften in Disziplinarangelegenheiten durchführen; er entwirft Bescheide, führt sonstige Vorarbeiten durch und entwirft Entscheidungen.

3. Die Entwürfe werden den anderen Mitgliedern der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten vorgelegt, die sie genehmigen oder Änderungen vorschlagen. Kann nach diesem Verfahren keine Einigung erzielt werden, so tritt die Beschwerdekammer zur Beratung der endgültigen Fassung zusammen.

4. Bescheide werden vom Berichterstatter im Auftrag der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten unterzeichnet.

5. Der Berichterstatter bereitet die Sitzungen und mündlichen Verhandlungen der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten vor. Er stellt die Fragen zusammen, die einer Klärung bedürfen, und sendet erforderlichenfalls den Beteiligten einen iesbezüglichen Bescheid.

6. Ist der Berichterstatter der Ansicht, daß seine Kenntnisse der Verfahrenssprache für die Abfassung von Bescheiden oder Entscheidungen nicht ausreichen, so kann er diese in einer anderen Amtssprache des Europäischen Patentamts entwerfen. Die Entwürfe werden vom Europäischen Patentamt in die Verfahrenssprache übersetzt; die Übersetzungen werden vom Berichterstatter oder von einem anderen Mitglied der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten überprüft.


Artikel 6 - Einlegung einer Beschwerde

1. Die Beschwerde hat Namen und Anschrift des Beschwerdeführers zu enthalten und die Entscheidung zu bezeichnen, gegen die Beschwerde eingelegt wird; des weiteren ist anzugeben, gegen welche Teile der Entscheidung Beschwerde eingelegt wird oder ob gegen die gesamte Entscheidung Beschwerde eingelegt wird und welchen Antrag der Beschwerdeführer stellt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen. Ist die Beschwerde von einem Vertreter unterzeichnet, so hat dieser die schriftliche Vollmacht des Beschwerdeführers vorzulegen.

2. Die Beschwerde sowie jede Beschwerdebegründung können fernschriftlich oder telegraphisch eingereicht werden; innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Fernschreibens oder des Telegramms ist jedoch ein unterzeichnetes Schriftstück, das den Inhalt der Beschwerde oder Beschwerdebegründung wiedergibt, nachzureichen.


Artikel 7 - Übermittlung von Beschwerdeunterlagen

1. Der Vorsitzende der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten veranlaßt die Übermittlung einer Kopie einer jeden von einem zugelassenen Vertreter eingereichten Beschwerde oder Beschwerdebegründung an den Präsidenten des Rates des Instituts der zugelassenen Vertreter und den Präsidenten des Europäischen Patentamts sowie an den Vorsitzenden des Disziplinarorgans, gegen dessen Entscheidung Beschwerde eingelegt worden ist.

2. Der Präsident des Rates des Instituts der zugelassenen Vertreter und der Präsident des Europäischen Patentamts stellen sicher, daß eine Kopie einer jeden von ihnen eingereichten Beschwerde oder Beschwerdebegründung unmittelbar dem betroffenen zugelassenen Vertreter oder seinem Vertreter übermittelt wird.


Artikel 8 - Niederschrift

1. Über eine mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme wird von dem Geschäftsstellenbeamten oder einem anderen, vom Vorsitzenden der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten bestimmten, Bediensteten des Europäischen Patentamts eine Niederschrift aufgenommen. Regel 76 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen ist auf die Aufnahme der Niederschriften entsprechend anzuwenden.

2. Der Vorsitzende der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten kann anordnen,daß von einer mündlichen Beweisaufnahme oder mündlichen Erklärungen zusätzlich zur Niederschrift über diese Beweisaufnahme oder Erklärungen eine Tonbandaufnahme angefertigt wird.


Artikel 9 - Verfahrenssprache

1. Die Verfahrenssprache ist diejenige Amtssprache des Europäischen Patentamts, in der das Verfahren vor dem Disziplinarorgan stattgefunden hat, dessen Entscheidung angefochten wird; Regel 2 und Regel 3 Absatz 1 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen sind jedoch auf Verfahren vor der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten entsprechend anzuwenden.

2. Ist eine mündliche Verhandlung vorgesehen und hat der betroffene zugelassene Vertreter mindestens zwei Wochen vor dem Termin der mündlichen Verhandlung beantragt, daß in seine eigene Sprache und aus dieser übersetzt wird, so sorgt der Vorsitzende der Beschwerdekammer für Übersetzung.

3. Falls der betroffene zugelassene Vertreter einen entsprechenden Antrag stellt, erhält er Übersetzungen aller Unterlagen, die sich auf seinen Fall beziehen, in seiner eigenen Sprache und kann sich in seiner eigenen Sprache verteidigen.


Artikel 10 - Änderung in der Zusammensetzung der Beschwerdekammer

1. Ändert sich die Zusammensetzung der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten nach einer mündlichen Verhandlung, so wird jeder Beteiligte unterrichtet, daß auf seinenA ntrag eine erneute mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten in ihrer neuen Zusammensetzung stattfindet. Eine erneute mündliche Verhandlung findet auch dann statt, wenn das neue Mitglied dies beantragt und die übrigen Mitglieder der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten damit einverstanden sind.

2. Das neue Mitglied ist an bereits getroffene Zwischenentscheidungen wie die übrigen Mitglieder gebunden.

3. Ist ein Mitglied der Beschwerdekammer nach einer Endentscheidung verhindert, so wird es nicht ersetzt. Ist der Vorsitzende verhindert, so unterzeichnet in seinem Auftrag das im Rahmen der Beschwerdekammer dienstältere rechtskundige Mitglied des Ausschusses, bei gleichem Dienstalter das ältere Mitglied.


Artikel 11 - Verbindung von Beschwerdeverfahren

1. Sind gegen eine Entscheidung mehrere Beschwerden eingelegt worden, so werden sie im selben Verfahren behandelt.

2. Sind Beschwerden gegen verschiedene Entscheidungen eingelegt worden und ist für deren Behandlung die Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten in der gleichen Zusammensetzung zuständig, so kann die Beschwerdekammer diese Beschwerden mit Zustimmung der Beteiligten in einem gemeinsamen Verfahren behandeln.


Artikel 12 - Zurückverweisung an den Disziplinarrat oder den Disziplinarausschuß oder die Prüfungskommission

Weist das Verfahren vor dem Disziplinarorgan, gegen dessen Entscheidung Beschwerde eingelegt worden ist, oder vor der Prüfungskommission wesentliche Mängel auf, so verweist die Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten die Angelegenheit an dieses rgan oder diese Kommission zurück, es sei denn, daß besondere Gründe gegen die Zurückverweisung sprechen.


Artikel 13 - Mündliche Verhandlung

1. Ist eine mündliche Verhandlung vorgesehen, so bemüht sich die Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten darum, daß vor der mündlichen Verhandlung die erforderlichen Informationen und Unterlagen eingeholt werden.

2. Die Beschwerdekammer kann der Ladung zur mündlichen Verhandlung eine Mitteilung beifügen, in der auf Punkte, die von besonderer Bedeutung zu sein scheinen, oder auf dieTatsache, daß bestimmte Fragen nicht mehr strittig zu sein scheinen, hingewiesen wird; die Mitteilung kann auch andere Bemerkungen enthalten, die es erleichtern, daß die mündliche Verhandlung auf das Wesentliche konzentriert wird.

3. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so bemüht sich die Beschwerdekammer darum, daß die Sache am Ende der mündlichen Verhandlung entscheidungsreif ist, sofern nicht besondere Umstände vorliegen.


Artikel 14 - Unterrichtung der Beteiligten

Hält die Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten es für zweckmäßig, den Beteiligten ihre Ansicht über die Beurteilung sachlicher oder rechtlicher Fragen mitzuteilen, so hat das so zu geschehen, daß die Mitteilung nicht als bindend für die Beschwerdekammer verstanden werden kann.


Artikel 15 - Beratung vor der Entscheidung

Sind nicht alle Mitglieder der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten der gleichen Ansicht über die zu treffende Entscheidung, so findet eine Beratung statt. Bei der Beratung der Beschwerdekammer dürfen mit Ausnahme des Geschäftsstellenbeamten und der gegebenenfalls nach Artikel 9 anwesenden Dolmetscher keine weiteren Personen zugegegen sein.


Artikel 16 - Reihenfolge bei der Abstimmung

1. Bei der Beratung der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten äußert zuerst der Berichterstatter und, wenn der Berichterstatter nicht der Vorsitzende ist, zuletzt der Vorsitzende seine Meinung.

2. Die gleiche Reihenfolge gilt für Abstimmungen; wenn der Vorsitzende auch Berichterstatter ist, so stimmt er zuletzt ab. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.


Artikel 17 - Entscheidungen

1. Wird durch die Entscheidung nicht die Zurückweisung der Angelegenheit bestätigt oder die Angelegenheit nach Artikel 12 zurückverwiesen, so ist in der Entscheidung anzugeben, welche berufliche Regel verletzt und, gegebenenfalls, welche nach Artikel 4 Buchstabe c der Vorschriften über die Errichtung eines Instituts der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter ausgeprochene Empfehlung nicht befolgt worden ist. Regel66 Absatz 2 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen ist entsprechend anzuwenden.

2. Entscheidungen werden vom Vorsitzenden der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten und vom Geschäftsstellenbeamten unterzeichnet.


Artikel 18 - Veröffentlichung von Entscheidungen

Es liegt im Ermessen der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten, ob Entscheidungen veröffentlicht werden; die Beteiligten und der Anzeigeerstatter werdenjedoch nicht benannt, es sei denn, sie erklären sich mit der Bekanntgabe ihrer Namen einverstanden,


Artikel 19 - Inkrafttreten

Diese ergänzende Verfahrensordnung tritt am Tag ihrer Genehmigung durch den Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser ergänzenden Verfahrensordnung tritt die ergänzende Verfahrensordnung der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten, die am 30. November 1979 von dieser Beschwerdekammer erlassen und mit Beschluß des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation vom gleichen Tag genehmigt worden ist, außer Kraft.

Geschehen zu München am 9. April 1980.
Für die Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten des Europäischen Patentamts

Der Vorsitzende
G. Trotta

Ergänzende Verfahrensordnung des Disziplinarausschusses des Europäischen Patentamts

Der in Artikel 5 Buchstabe b der Vorschriften in Disziplinarangelegenheiten von zugelassenen Vertretern vom 21. Oktober 1977 (nachstehend "Vorschriften inDisziplinarangelegenheiten" genannt) vorgesehene Disziplinarausschuß des Europäischen Patentamts gibt sich hiermit nach Artikel 25 Absatz 2 dieser Vorschriften folgende ergänzende Verfahrensordnung:


Artikel 1 - Geschäftsverteilungsplan

1. Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres stellt der Vorsitzende des Disziplinarausschusses einen Plan für die Behandlung aller im Laufe des Jahres anfallenden Angelegenheiten auf, in dem die Mitglieder und deren Vertreter bestimmt werden, die für die Prüfung aller Angelegenheiten zuständig sind, und der eine nach Artikel 10 Absatz 4 der Vorschriften in Disziplinarangelegenheiten erstellte Liste enthält. Der Plan kann im Laufe des Jahres geändert werden.

2. Hat der Präsident des Europäischen Patentamts nach Artikel 9 Absatz 1 der Vorschriften in Disziplinarangelegenheiten mehrere Ausschüsse gebildet, so bestimmen die Vorsitzenden der Ausschüsse zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres gemeinsam den für jede im Laufe des Jahres zu behandelnde Angelegenheit zuständigen Ausschuß.


Artikel 2 - Vertretung der Mitglieder

1. Vertretungsgründe sind insbesondere Interessenkonflikte, Krankheit, Arbeitsüberlastung und unvermeidbare Verpflichtungen.

2. Will ein Mitglied vertreten werden, so unterrichtet es den Vorsitzenden des Disziplinarausschusses unverzüglich von seiner Verhinderung.


Artikel 3 - Ausschließung und Ablehnung

1. Erhält der Disziplinarausschuß von einem möglichen Ausschließungs- oder Ablehnungsgrund auf andere Weise als von dem Mitglied oder dem betroffenen zugelassenen Vertreter Kenntnis, so entscheidet der Disziplinarausschuß ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds. Bei dieser Entscheidung wird das betroffene Mitglied durch seinen Vertreter ersetzt.

2. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, sich zu dem Ausschließungsgrund zu äußern.

3. Vor der Entscheidung über die Ausschließung eines Mitglieds wird das Verfahren in der Sache nicht weitergeführt.


Artikel 4 - Der Geschäftsstellenbeamte

1. Der Vorsitzende des Disziplinarausschusses bestellt einen Bediensteten des Europäischen Patentamts zum Geschäftsstellenbeamten des Disziplinarausschusses. Ein weiterer Bediensteter des Europäischen Patentamts wird vom Vorsitzenden zum stellvertretenden Geschäftsstellenbeamten, der bei Verhinderung des Geschäftsstellenbeamten tätig wird, bestellt.

2. Der Geschäftsstellenbeamte überwacht insbesondere sämtliche Fristen in bezug auf Angelegenheiten, die vor dem Disziplinarausschuß anhängig sind, einschließlich der in Artikel 6 Absatz 3 der Vorschriften in Disziplinarangelegenheiten vorgesehenen Frist.


Artikel 5 - Berichterstatter

1. Der Vorsitzende des Disziplinarausschusses bestimmt für jede Angelegenheit ein rechtskundiges Mitglied oder sich selbst als Berichterstatter.

2. Der Berichterstatter kann Ermittlungen nach den Artikeln 15 und 25 Absatz 1 der Vorschriften in Disziplinarangelegenheiten durchführen; er entwirft Bescheide, führt sonstige Vorarbeiten durch und entwirft Entscheidungen.

3. Die Entwürfe werden den anderen Mitgliedern des Disziplinarausschusses vorgelegt,die sie genehmigen oder Änderungen vorschlagen. Kann nach diesem Verfahren keine Einigung erzielt werden, so tritt der Ausschuß zur Beratung der endgültigen Fassung zusammen.

4. Bescheide werden vom Berichterstatter im Auftrag des Disziplinarausschusses unterzeichnet.

5. Der Berichterstatter bereitet die Sitzungen und mündlichen Verhandlungen vor. Er stellt die Fragen zusammen, die einer Klärung bedürfen, und sendet erforderlichenfalls dem betroffenen zugelassenen Vertreter einen diesbezüglichen Bescheid.

6. Ist der Berichterstatter der Ansicht, daß seine Kenntnisse der Verfahrenssprache für die Abfassung von Bescheiden oder Entscheidungen nicht ausreichen, so kann er diese in einer anderen Amtssprache des Europäischen Patentamts entwerfen. Die Entwürfe werden vom Europäischen Patentamt in die Verfahrenssprache übersetzt; die Übersetzungen werden vom Berichterstatter oder von einem anderen Mitglied des Disziplinarausschusses überprüft.


Artikel 6 - Übermittlung von Unterlagen

Zur Vornahme einer Übertragung nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b der Vorschriften in Disziplinarangelegenheiten verfährt der Vorsitzende des Disziplinarausschusses wie folgt:

a) Er unterrichtet den Vorsitzenden des Disziplinarrates und den betroffenen zugelassenen Vertreter von der Übertragung;

b) er setzt dem Vorsitzenden des Disziplinarrates eine Frist zur Übermittlung

I) des Namens und der Anschrift des betroffenen zugelassenen Vertreters;

II) der Anzeige;

III) gegebenenfalls der Erwiderungen;

IV) etwaiger Stellungnahmen von Mitgliedern der Kammer, des Präsidenten des Rates des Instituts der zugelassenen Vertreter und des Präsidenten des Europäischen Patentamts;

V) der Angabe der Verfahrenssprache (wenn sie bestimmt worden ist);

VI) der Entscheidung der Kammer:

VII) anderer Unterlagen, die die Kammer als einschlägig erachtet.


Artikel 7 - Niederschrift

1. Über eine mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme wird von dem Geschäftsstellenbeamten oder einem anderen, vom Vorsitzenden des Disziplinarausschusses bestimmten, Bediensteten des Europäischen Patentamts eine Niederschrift aufgenommen. Regel 76 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen ist auf die Aufnahme der Niederschriften entsprechend anzuwenden.

2. Der Vorsitzende des Disziplinarausschusses kann anordnen, daß von einer mündlichen Beweisaufnahme oder mündlichen Erklärungen zusätzlich zur Niederschrift über diese Beweisaufnahme oder Erklärungen eine Tonbandaufnahme angefertigt wird.


Artikel 8 - Verfahrenssprache

1. Die Verfahrenssprache ist diejenige Amtssprache des Europäischen Patentamts, in der das Verfahren vor dem Disziplinarrat des Instituts der zugelassenen Vertreter stattgefunden hat; Regel 2 und Regel 3 Absatz 1 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen sind jedoch auf Verfahren vor dem Disziplinarausschuß entsprechend anzuwenden.

2. Hat kein Verfahren vor dem Disziplinarrat stattgefunden oder ist keine Verfahrenssprache bestimmt worden, so wird die Verfahrenssprache vom Disziplinarausschuß bestimmt.

3. Falls der betroffene zugelassene Vertreter einen entsprechenden Antrag stellt, erhält er Übersetzungen aller Unterlagen, die sich auf seinen Fall beziehen, in seiner eigenen Sprache und kann sich in seiner eigenen Sprache verteidigen.

4. Soweit erforderlich sorgt der Vorsitzende des Disziplinarausschusses bei mündlichen Verhandlungen, Beweisaufnahmen und Beratungen des Disziplinarausschusses für Übersetzung.


Artikel 9 - Änderung in der Zusammensetzung des Ausschusses

1. Ändert sich die Zusammensetzung des Disziplinarausschusses nach einer mündlichen Verhandlung, so wird der betroffene zugelassene Vertreter unterrichtet, daß auf seinen Antrag eine erneute mündliche Verhandlung vor dem Ausschuß in seiner neuen Zusammensetzung stattfindet. Eine erneute mündliche Verhandlung findet auch dann statt, wenn das neue Mitglied dies beantragt und die übrigen Mitglieder des Ausschusses damit einverstanden sind.

2. Das neue Mitglied ist an bereits getroffene Zwischenentscheidungen wie die übrigen Mitglieder gebunden.

3. Ist ein Mitglied des Ausschusses nach einer Endentscheidung verhindert, so wird es nicht ersetzt. Ist der Vorsitzende verhindert, so unterzeichnet in seinem Auftrag das im Rahmen des Ausschusses dienstältere rechtskundige Mitglied des Ausschusses, bei gleichem Dienstalter das ältere Mitglied.


Artikel 10 - Verbindung von Verfahren

1. Sind mehrere Angelegenheiten denselben zugelassenen Vertreter betreffend vor dem Disziplinarausschuß anhängig, so können sie im selben Verfahren behandelt werden.

2. Ist für die Behandlung mehrerer Anzeigen gegen verschiedene zugelassene Vertreter der Ausschuß in der gleichen Zusammensetzung zuständig, so kann der Ausschuß diese Anzeigen mit Zustimmung der betroffenen zugelassenen Vertreter in einem gemeinsamen Verfahren behandeln. Diese Zustimmung ist in den Fällen nicht erforderlich, die nur die unterlassene Zahlung der Beiträge nach Artikel 6 Absatz 1 der Vorschriften über die Errichtung eines Instituts der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter, nachstehend "Vorschriften über die Errichtung" genannt, betreffen.


Artikel 11 - Mündliche Verhandlung

1. Ist eine mündliche Verhandlung vorgesehen, so bemüht sich der Disziplinarausschuß darum, daß vor der mündlichen Verhandlung die erforderlichen Informationen und Unterlagen eingeholt werden.

2. Der Ausschuß kann der Ladung zur mündlichen Verhandlung eine Mitteilung beifügen, in der auf Punkte, die von besonderer Bedeutung zu sein scheinen, oder auf die Tatsache, daß bestimmte Fragen nicht mehr strittig zu sein scheinen, hingewiesen wird; die Mitteilung kann auch andere Bemerkungen enthalten, die es erleichtern, daß die mündliche Verhandlung auf das Wesentliche konzentriert wird.

3. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so bemüht sich der Ausschuß darum, daß die Sache am Ende der mündlichen Verhandlung entscheidungsreif ist, sofern nicht besondere Umstände vorliegen.


Artikel 12 - Unterrichtung des betroffenen zugelassenen Vertreters

Hält der Disziplinarausschuß es für zweckmäßig, dem betroffenen zugelassenen Vertreter seine Ansicht über die Beurteilung sachlicher oder rechtlicher Fragen mitzuteilen, so hat das so zu geschehen, daß die Mitteilung nicht als bindend für den Ausschuß verstanden werden kann.


Artikel 13 - Beratung vor der Entscheidung

Sind nicht alle Mitglieder des Disziplinarausschusses der gleichen Ansicht über die zutreffende Entscheidung, so findet eine Beratung statt. Bei der Beratung des Ausschusses dürfen mit Ausnahme des Geschäftsstellenbeamten und der gegebenenfalls nach Artikel 8 anwesenden Dolmetscher keine weiteren Personen zugegen sein.

Artikel 14 - Reihenfolge bei der Abstimmung

1. Bei der Beratung des Disziplinarausschusses äußert zuerst der Berichterstatter und, wenn der Berichterstatter nicht der Vorsitzende ist, zuletzt der Vorsitzende seine Meinung.

2. Die gleiche Reihenfolge gilt für Abstimmungen; wenn der Vorsitzende auch Berichterstatter ist, so stimmt er zuletzt ab. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.


Artikel 15 - Entscheidungen

1. Wird die Angelegenheit nicht zurückgewiesen, so ist in der Entscheidung anzugeben,welche berufliche Regel verletzt und, gegebenenfalls, welche nach Artikel 4 Buchstabe cder Vorschriften über die Errichtung ausgesprochene Empfehlung nicht befolgt worden ist. Regel 66 Absatz 2 und Regel 68 Absatz 2 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen sind entsprechend anzuwenden.

2. Entscheidungen werden vom Vorsitzenden des Disziplinarausschusses und vom Geschäftsstellenbeamten unterzeichnet.


Artikel 16 - Veröffentlichung von Entscheidungen

Es liegt im Ermessen des Disziplinarausschusses, ob Entscheidungen veröffentlicht werden; der betroffene zugelassene Vertreter und der Anzeigeerstatter werden jedoch nicht benannt, es sei denn, sie erklären sich mit der Bekanntgabe ihrer Namen einverstanden.


Artikel 17 - Inkrafttreten

Diese ergänzende Verfahrensordnung tritt am Tag ihrer Genehmigung durch den Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation in Kraft.
Geschehen zu München am 9. April 1980

Für den Disziplinarausschuß des Europäischen Patentamts
Der Vorsitzende
J. C. A. Staehelin